Prüfungsordnung

SBFI lehnt Einsprache gegen Prüfungsordnung über die Berufsprüfung ab

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat den im Juni 2022 im Bundesblatt publizierten Entwurf der Prüfungsordnung über die eidg. Berufsprüfung für Fahrlehrer:innen in den Fachrichtungen Auto, Motorrad, Lastwagen, Bus genehmigt. Die Einsprache einer Fahrlehrer-Ausbildungsinstitution wurde abgelehnt. Der Entscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Im Sommer 2022 hat L-drive Schweiz als Trägerschaft der Berufsprüfung Fahrlehrer:in (vormals Schweiz. Fahrlehrerverband SFV und Fédération Romande des Écoles de Conduite FRE) die Überarbeitung der alten Prüfungsordnung aus dem Jahre 2007 abgeschlossen und beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zur Genehmigung eingereicht. Der Entwurf der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Fahrlehrer:in in den Fachrichtungen Auto, Motorrad, Lastwagen und Bus wurde im Bundesblatt vom 8. Juni 2022 veröffentlicht.

Einsprache einer Fahrlehrer-Ausbildungsinstitution

Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 hat eine Fahrlehrer-Ausbildungsinstitution gegen die publizierte Prüfungsordnung Einsprache beim SBFI erhoben. Sie wandte sich vor allem gegen den Einbezug der Fédération Romande des Écoles de conduite (FRE) in der Trägerschaft der revidierten Berufsprüfung. Zudem brachte sie Argumente gegen nachfolgenden Neuerungen vor:

  • Mit der neuen Prüfungsordnung sollen als Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung eine Berufspraxis von 2 Jahren und ein Test betreffend Fahrkompetenz statuiert werden. Dagegen wehrte sich die Fahrlehrer-Ausbildungsstätte.
  • Die Bewertung der Absolvent:innen der Prüfung soll neu zudem mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» erfolgen. Für die Anpassung an die neue Prüfungsordnung müssen die Modulanbieter (Fachrichtung Auto) eine Übergangsfrist von zwei Jahren, für Wiederholungen eine Übergangsfrist von drei Jahren, erhalten.

Einsprache vollumfänglich abgewiesen

Mit Entscheid vom 28. November 2023 hat das SBFI die Einsprache nun vollumfänglich abgewiesen, zumal der Einbezug der FRE in die Trägerschaft zwei Gerichtsurteilen entspreche und die Einsprecherin ihrerseits die Möglichkeit gehabt hätte, sich durch Verbandsmitgliedschaften am Prozess zu beteiligen: «Die Einsprecherin», so das SBFI in seinem Entscheid, «übersieht offenbar, dass der Einbezug der FRE in die Trägerschaft der Berufsprüfung für Fahrlehrer auf zwei Gerichtsurteilen beruht, die nicht in Frage gestellt werden können. Entweder sind ihr diese Urteile nicht bekannt oder sie ignoriert die aus den Urteilen abzuleitenden Erkenntnisse.»

Darüber hinaus stützt das SBFI auch die Absicht der Trägerschaft, Fahrtests für die Zulassung zur Berufsprüfung vorauszusetzen: «Der Test», so ist dem Entscheid zu entnehmen, «kann nicht einfach, wie die Einsprecherin dies tut, als zweite, identische Prüfung wie die von den Strassenverkehrsämtern durchgeführten Prüfungen bezeichnet werden. Die Anforderungen an den Fahrzeugführer sowie an die Fahrzeuge sind durchaus unterschiedlich und beim Test der Fahrkompetenz, den die Trägerschaft für zukünftige Fahrlehrer:innen nach der europäischen Matrix fordert, werden anspruchsvollere Kompetenzen geprüft. Diese gehen über die reine Fahrzeugbeherrschung und die Verkehrsregelkenntnisse deutlich hinaus.»

Gegen den Entscheid des SBFI kann die Einsprecherin innerhalb vom 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen.