
Bundesrat passt Chauffeurverordnung an
Der Bundesrat hat die Chauffeurverordnung (ARV1) angepasst. Diese Änderungen schaffen Flexibilität und erleichtern den Vollzug.
Mit den Änderungen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften erhalten Car- und Kleinbus-Chauffeurinnen und -chauffeure auf Rundfahrten innerhalb der Schweiz mehr Flexibilität bei der Planung ihrer vorgeschriebenen Ruhezeiten.
In der Schweiz soll insbesondere mit Blick auf das Landverkehrsabkommen und die Wichtigkeit des internationalen Strassenverkehrs dieselbe Regelung wie in der EU gelten.
Das sieht die Chauffeurverordnung ARV 1 neu vor
Folgende neue Möglichkeiten bei Rundfahrten sollen mit einer Anpassung der ARV 1 geschaffen werden:
Bei den Pausen auf Rundfahrten sollen die Fahrzeugführer mehr Flexibilität erhalten und die nach 4,5 Stunden Lenkzeit vorgeschriebene Pause von mindestens 45 Minuten in zwei Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten unterteilen können. Dies, sofern die Summe der Pausen mindestens 45 Minuten ergibt.
Bei Rundfahrten soll die tägliche Ruhezeit neu bei mindestens sechstägigen Rundfahrten einmalig und bei mindestens achttägigen Rundfahrten zweimalig um eine Stunde verschoben werden können, sofern die tägliche Lenkzeit am jeweiligen Tag nicht sieben Stunden überschreitet.
Führer und Führerinnen von in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen sollen neu auch bei Rundfahrten im Schweizer Binnenverkehr die wöchentliche Ruhezeit erst nach 12 statt nach 6 Tagen einlegen müssen. Aktuell können sie dies nur bei Rundfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr. Rundfahrten mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen, bei denen die Gäste in der Schweiz aufgenommen und wieder abgesetzt werden, bleiben wegen dem Kabotageverbot verboten.
Bisher galten diese Regelungen nur für grenzüberschreitende Rundfahrten. Zudem können die Chauffeurinnen und -chauffeure auf Rundfahrten ihre Pausen flexibler einteilen.
Schweiz übernimmt EU-Recht
Mit diesen neuen Regelungen schafft der Bundesrat gleich lange Spiesse für in- und ausländische Anbieter und erleichtert die Arbeit der kantonalen Vollzugsorgane.
Rundfahrten mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen, bei denen die Fahrgäste in der Schweiz aufgenommen und wieder abgesetzt werden, bleiben wegen des Kabotageverbots verboten.