BAG will Weiterbildung der 3G-Regel (Covid-Zertifikat) unterstellen

Aufgrund einer Intervention von Les Routiers Suisses als Kursveranstalter betreffend Auslegung der aktuellen Covid-19-Verordnung hat das BAG die Regeln bezüglich Weiterbildungen präzisiert. Für alle Kurse der freiwilligen und obligatorischen Weiterbildung (WAB-Kurse, CZV und Fahrlehr-Weiterbildung) soll ab sofort im Grundsatz eine Zertifikatspflicht (3G) gelten. Der Schweiz. Fahrlehrerverband SFV wird sein Schutzkonzept trotzdem nicht anpassen und empfiehlt, diese Regelung vorderhand zu ignorieren.

Seit dem 13. September 2021 gilt im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht. Das Zertifikat darf auch von Arbeitgebern im Rahmen von Schutzmassnahmen genutzt werden. Dies hat der Bundesrat am 8. September entschieden.

Aufgrund einer Intervention von Les Routiers Suisses, welche Kurse teilweise in Restaurants durchführen, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) diese Regelung nun weiter ausgelegt und die Zertifikatspflicht ausgedehnt.

Die Auslegung der Vorgaben sieht wie folgt aus und gilt gemäss Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa), welche die Kursveranstalter diesen Freitagabend kurzfristig informiert hat, ab sofort:

  • Alle Aus- und Weiterbildungskurse im Bereich Strassenverkehr fallen – unabhängig davon, ob sie obligatorisch oder freiwillig sind – unter die Kategorie «Veranstaltungen». Es gelten somit die Vorgaben nach den Artikeln 14a und 15 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.
  • Dies bedeutet gemäss BAG, dass für alle Kurse der obligatorischen Weiterbildung im Grundsatz eine Zertifikatspflicht gilt.
  • Die Kontrolle und Verantwortung für die Zertifikatspflicht von Referenten und Kursteilnehmenden liegt bei den Kursveranstaltern.
  • Für nicht-geimpfte oder nicht-genesene Mitarbeitende, die zwingend an einem obligatorischen Kurs mit Zertifikatspflicht teilnehmen müssen, muss der Arbeitgeber die Testkosten übernehmen.

Was würde dies im Detail bedeuten?

  • Prüfungen im Strassenverkehrsamt (Theorie und Praxis) bleiben unverändert mit geltendem Schutzkonzept.
  • Die Nothelferkurse und Verkehrskunde-Unterricht VKU-Kursteile gelten als Kurse mit beständigen Gruppen, die mehr als zwei Kurstage umfassen. Hier gilt in jedem Fall keine Zertifikatspflicht.
  • Motorradgrundkurse PGS sind draussen und grundsätzlich ebenfalls nicht von der Zertifikatspflicht betroffen oder sie finden in Modulen mit gleichen «Klassen» statt, also analog VKU.

Fazit: Fahrlehrer/-innen sind im Ausbildungsbereich (praktischer Fahrunterricht, VKU oder für Führerprüfung und Theorieprüfung) von der Interpretation des BAG nicht betroffen.

Als Moderator/-in, Referent/-in oder Teilnehmer/-in bei obligatorischen und/oder freiwilligen Weiterbildungen (auch Fahrlehrer-Weiterbildung) würden sie jedoch ab sofort der Zertifikatspflicht unterstehen.

SFV ändert Branchen-Schutzkonzept vorderhand nicht

Der Schweiz. Fahrlehrerverband (SFV) wird sein Branchen-Schutzkonzept vorderhand trotzdem nicht ändern.

  1. Dieses Schutzkonzept, welches klare Bestimmungen und Schutzmassnahmen für die Weiterbildung enthält, hat sich seit anderthalb Jahren bestens bewährt und ist sehr gut akzeptiert.
  2. Eine Verschärfung des Schutzkonzeptes mit der 3G-Regel im Zuge der vom Bundesrat eingeleiteten «Normalisierungsphase» ist alles andere als verhältnismässig.
  3. Selbst wenn die Einführung der 3G-Regel für Weiterbildungs-Kurse als Erleichterung taxiert würde, kann diese nicht einfach handstreichartig mittels einer Regelauslegung über Nacht eingeführt werden. Kursveranstalter wie auch Teilnehmende brauchen eine gewisse Vorlaufzeit, um organisatorische Massnahmen zu ergreifen (z.B. Ausfall von Moderatoren, Absagen von Kursteilnehmenden usw.).

In diesem Sinne stellt sich der Schweiz. Fahrlehrerverband (SFV) nicht grundsätzlich gegen eine Änderung der Regeln. Die Art und Weise der Einführung wie auch die damit zusammenhängenden Probleme führen jedoch dazu, dass der Verband allen betroffenen Kursveranstaltern vorderhand empfiehlt, die Regelauslegung des BAG zu ignorieren. Dies umso mehr, als dass fraglich ist, ob Weiterbildungen im Strassenverkehr überhaupt als «Veranstaltungen» taxiert werden können, die unter die Vorgaben nach den Artikeln 14a und 15 der Covid-19-Verordnung fallen. Nach Auffassung des SFV sind Kursveranstalter Bildungseinrichtungen, wobei Weiterbildungen (auch im Strassenverkehr) zur tertiären Bildungsstufe gehören, für welche nach geltendem Recht die Kantone zuständig sind.