Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat seine Verfügung «COVID-19: Massnahmen im Strassenverkehr» ergänzt. Dabei hat das ASTRA auch die Regelung betreffend abgelaufener Lernfahrausweise LFA angepasst.
Die kantonalen Behörden werden ermächtigt, Inhabern und Inhaberinnen eines Lernfahrausweises, der am 9. März 2020 oder später ablief, auf deren schriftliches Gesuch hin einen neuen Lernfahrausweis mit einer Gültigkeitsdauer nach Artikel 16 Absatz 1 VZV auszustellen. Dieser ersetzt den abgelaufenen Lernfahrausweis.
Der Ersatz-Lernfahrausweis wird erteilt, auch wenn die Basistheorieprüfung länger als zwei Jahre zurückliegt. Eine praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler und -Fahrschülerinnen, die mit einem am 9. März oder später abgelaufenen Lernfahrausweis besucht wurde, wird beim Ausstellen eines Ersatz-Lernfahrausweises sowie für die praktische Prüfung anerkannt.
Inhaber und Inhaberinnen von solchen Ersatz-Lernfahrausweisen werden zur praktischen Prüfung zugelassen, auch wenn der Verkehrskunde-Unterricht mit dem am 9. März 2020 oder später abgelaufenen Lernfahrausweis besucht wurde und länger als zwei Jahre zurückliegt.
Zwei weitere Massnahmen
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat seine Verfügung «COVID-19: Massnahmen im Strassenverkehr» zudem um folgende zwei Massnahmen ergänzt:
- Ziffer 5: Personen mit Wohnsitz in der Schweiz dürfen mit ihrem ausländischen Führerausweis auf dem Gebiet der Schweiz nicht berufsmässige Fahrten durchführen, auch wenn sie den Ausweis am 9. März 2020 oder später in einen schweizerischen Führerausweis hätten umtauschen müssen oder auch wenn dieser am 9. März 2020 oder später ablief.
- Ziffer 6: Personen, die am 9.März 2020 oder später ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen, müssen der kantonalen Behörde keinen Sehtest einreichen, sofern sie bereits einen Lernfahr- oder Führerausweis einer Kategorie der gleichen medizinischen Gruppe besitzen.